Vereinssatzung
Die vollständige Satzung von HDD Charity e.V. vom 15. November 2025.
Anerkannt Gemeinnützig
Vom Finanzamt Bensheim bestätigt
Eingetragener Verein
Amtsgericht Darmstadt, VR 85132
Steuerbegünstigt
Steuernummer: 005 250 55741
Sitz in Deutschland
Viernheim, Hessen
Spendenbescheinigung
Steuerlich absetzbar
Deine Spende ist steuerlich absetzbar. Du erhältst automatisch eine Spendenbescheinigung.
Präambel
In einer Welt, in der viele Menschen unter unzureichenden Lebensbedingungen, fehlendem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und sauberen Lebensgrundlagen leiden, sieht sich HDD Charity e.V. der Aufgabe verpflichtet, diesen Notlagen entgegenzuwirken.
Unsere Mission ist es, nachhaltig und solidarisch zur Verbesserung des Lebensstandards in benachteiligten Regionen beizutragen und jenen eine Stimme zu geben, die oft ungehört bleiben.
HDD Charity e.V. handelt aus der Überzeugung, dass jedes menschliche Leben wertvoll ist und die Würde eines jeden Menschen geachtet und gefördert werden muss. Im Geist der Nächstenliebe und Solidarität verfolgen wir das Ziel, durch gezielte Hilfsprojekte eine gerechtere Welt zu schaffen, in der alle Menschen Zugang zu Gesundheit, Bildung und Sicherheit haben.
Gemeinsam für eine Zukunft voller Hoffnung – dafür steht HDD Charity e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen HDD Charity e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Viernheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein mit Sitz in Mannheimer Str. 5, 68519 Viernheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
Öffentliches Gesundheitswesen
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege
Jugendhilfe
Förderung der Jugendhilfe
Bildung
Förderung der Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe
Entwicklungszusammenarbeit
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
Umweltschutz
Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie des Landschaftsschutzes
Religion
Förderung der Religion
Hilfe für Verfolgte & Flüchtlinge
Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene
Mildtätige Zwecke
Unterstützung bedürftiger Menschen in Not
Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen im In- und Ausland verwirklicht:
Medizinische Versorgung
- •Errichtung, Betrieb und Sanierung von Krankenhäusern und Gesundheitszentren
- •Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Geräten
Bildung und Ausbildung
- •Aufbau und Betrieb von Schulen, Kindertagesstätten und Berufsbildungsstätten
- •Vergabe von Stipendien an Waisenkinder
Infrastruktur
- •Wasseraufbereitungsanlagen, Kläranlagen und Kanalisationssysteme
- •Errichtung und Unterstützung weiterer Gebäude im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit
Umweltschutz
- •Reinigung und Pflege von Meeren, Flüssen, Stränden, Wäldern und Städten
- •Errichtung und Betrieb von Recyclinganlagen
Wohlfahrt
- •Bau von Brunnen zur Wasserversorgung
- •Errichtung und Betreuung von Waisen- und Kinderheimen
- •Unterstützung von Obdachlosen durch gezielte Hilfsprogramme
Religiöse Förderung
- •Errichtung und Betrieb von Gotteshäusern
- •Förderung interreligiöser und kultureller Begegnungsstätten
§3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der 1. Vorsitzende ist einzeln handlungsbefugt. Der stellvertretende Vorsitzende ist ausschließlich mit schriftlichem Einverständnis des 1. Vorsitzenden alleine handlungsbefugt.
§11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in §2 genannten Zwecke.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gründungsdatum
15. November 2025, Viernheim
Gründungsmitglieder
Abdirahin Farah, Maruf Hussein Mame, Jasmin Fatow-Mame, Hüseyin Sönmez, Faarah Abdilweli Mohamed Warsame, Murayad Mohamed Shire, Fidow Abdulgadir Araye